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CoinTracking Steuerreport für Österreich: KESt, Altbestand und E1kv Schritt für Schritt

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CoinTracking Steuerreport für Österreich: KESt, Altbestand und E1kv Schritt für Schritt
Autor
Mag. Tibor Gludovatz
Mag. Tibor Gludovatz
Letztes Update
13.9.2026

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

Der CoinTracking Steuerreport für Österreich rechnet nach den Regeln, die seit dem 1. März 2022 gelten: 27,5 Prozent Sondersteuersatz auf Krypto-Gewinne, steuerfreier Altbestand, steuerneutraler Tausch zwischen Kryptowährungen im Neubestand.

Er liefert die Zahlen, die du in die Beilage E1kv deiner Steuererklärung überträgst. Wer ausschließlich bei einem Anbieter mit österreichischem KESt-Abzug handelt und dort auch gekauft hat, braucht ihn oft nicht, weil die Steuer dort bereits einbehalten ist. Für alle anderen liefert er die Berechnung, die du für die Erklärung brauchst, und die du bei einer Nachfrage vorlegen kannst.

Dieser Artikel gilt für natürliche Personen, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind und Kryptowährungen im Privatvermögen halten. Es geht um Kryptowährungen im Sinn von § 27b EStG; Futures, Perpetuals und andere Derivate mit Kryptobezug sind eigene Finanzprodukte mit eigenen Regeln. Betriebsvermögen, gewerblicher Handel und Körperschaften sind hier ebenfalls nicht gemeint.

Stand der Prüfung: September 2026. Dieser Artikel ist keine Steuer- und keine Finanzberatung und ersetzt keinen Steuerberater; ob die Regeln auf deinen Fall passen, prüft ein Steuerberater.

  • Steuersatz: 27,5 Prozent auf realisierte Gewinne aus Neubestand, keine Haltefrist.
  • Altbestand: Coins, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden, sind beim Verkauf steuerfrei.
  • Methode: In CoinTracking heißt die Berechnungsmethode für Österreich ATM. Sie kombiniert FIFO für den Altbestand mit dem gleitenden Durchschnittspreis für den Neubestand.
  • Tarif: Der Steuerreport ist ab dem Starter-Tarif für 39 Euro pro Jahr enthalten, alle Steuerjahre inklusive. Preise und Rabatte findest du in unserem Artikel zu den CoinTracking Kosten.

Wie Kryptowährungen in Österreich besteuert werden

Mit der ökosozialen Steuerreform hat Österreich Kryptowährungen ab dem 1. März 2022 den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet, geregelt in § 27b EStG.

Seitdem gilt für Gewinne aus dem Verkauf derselbe Sondersteuersatz wie für Aktien und ETFs: 27,5 Prozent nach § 27a Abs. 1 EStG. Die alte einjährige Spekulationsfrist ist für Neubestand weggefallen. Ob du einen Coin drei Tage oder drei Jahre hältst, spielt damit keine Rolle mehr.

Besteuert wird der Unterschied zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten. Für die Anschaffungskosten schreibt das Gesetz den gleitenden Durchschnittspreis vor, dazu unten mehr. Realisiert wird ein Gewinn beim Tausch gegen Euro oder eine andere gesetzliche Fiat-Währung, beim Bezahlen mit Krypto und beim Tausch gegen eine Ware oder Dienstleistung. Das bloße Halten auf einer eigenen Wallet und Transfers zwischen deinen eigenen Wallets lösen dagegen keine Steuer aus.

Altbestand und Neubestand: die Grenze vom 1. März 2021

Coins, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden, gelten als Altbestand und unterliegen den alten Regeln: steuerfrei nach einem Jahr Haltedauer. Weil diese Frist für jeden Altbestand längst abgelaufen ist, kannst du privat gehaltenen Altbestand heute steuerfrei verkaufen. Alles, was ab dem 1. März 2021 angeschafft wurde, ist Neubestand und wird mit 27,5 Prozent besteuert, unabhängig von der Haltedauer.

Ein Detail wird dabei oft übersehen: Die Grenze liegt beim Anschaffungsdatum, nicht beim Inkrafttreten der Reform. Wer im Sommer 2021 gekauft hat, hält Neubestand, auch wenn die neuen Regeln erst im März 2022 wirksam wurden. Anschaffung heißt dabei nicht nur Kauf: Auch ein Tausch oder der Zufluss von Rewards kann ein steuerlicher Anschaffungsvorgang sein. Bei einer gewöhnlichen Schenkung oder Erbschaft werden dagegen grundsätzlich die Anschaffungsdaten des Vorbesitzers fortgeführt; das Datum der Übertragung macht Altbestand nicht zu Neubestand. Bitcoin aus 2020, die dir 2026 geschenkt werden, bleiben also Altbestand.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens sind Erträge, die dein Altbestand heute abwirft, selbst kein Altbestand: Staking-Rewards oder Lending-Zinsen, die dir heute aus alten Coins zufließen, fallen unter das neue Regime. Zweitens hast du bei gemischtem Bestand grundsätzlich ein Wahlrecht, ob ein Verkauf aus dem Altbestand oder aus dem Neubestand kommt; innerhalb des Neubestands bleibt es beim Durchschnittspool. Ordnest du nichts zu, gelten laut BMF die früher angeschafften Einheiten als zuerst verkauft; beim KESt-Abzug durch einen Anbieter gelten eigene Reihenfolgeregeln, und du kannst das Wahlrecht dem Anbieter übertragen. CoinTracking setzt die Grundregel technisch um und dokumentiert das auch so: Altbestand wird nach FIFO abgebaut, bevor der Neubestand dran ist. Das ist eine Software-Vorgabe, keine ausnahmslose gesetzliche Pflicht.

CoinTracking trennt beide Bestände im Report automatisch nach dem Anschaffungsdatum, das ist der Grund, warum die vollständige Historie im Tool liegen muss und nicht erst die Trades des aktuellen Jahres.

Was steuerpflichtig ist und was nicht

Tausch zwischen Kryptowährungen

Tauschst du Bitcoin aus dem Neubestand gegen Ether, passiert steuerlich nichts. § 27b Abs. 3 EStG nimmt den Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere ausdrücklich von der Realisierung aus, die Anschaffungskosten wandern auf den neuen Coin. Das gilt auch für Stablecoins, denn USDT oder USDC zählen nach § 27b Abs. 4 EStG als Kryptowährungen, obwohl sie an den Dollar gebunden sind. Tauschgebühren mindern den späteren Gewinn allerdings nicht.

Beim Altbestand sieht es anders aus. Dort ist ein Tausch nach den alten Regeln eine Veräußerung und zugleich eine Neuanschaffung. Der Verkauf der alten Coins bleibt wegen der abgelaufenen Spekulationsfrist steuerfrei, die erhaltenen Coins sind aber Neubestand mit dem gemeinen Wert der hingegebenen Kryptowährung als Anschaffungskosten. Wer Bitcoin aus 2020 heute gegen Ether tauscht, hält danach also keinen steuerfreien Altbestand mehr, sondern Ether, deren spätere Wertsteigerung mit 27,5 Prozent besteuert wird.

Lending und Mining: beim Zufluss steuerpflichtig

Erträge aus dem Verleihen von Coins und aus Mining sind laufende Einkünfte nach § 27b Abs. 2 EStG. Sie werden beim Zufluss grundsätzlich mit 27,5 Prozent besteuert, bewertet zum Kurs am Tag des Zuflusses. Der so versteuerte Wert bildet die Anschaffungskosten der erhaltenen Coins, beim späteren Verkauf wird nur noch die weitere Wertänderung erfasst. Zwei Ausnahmen: Wer Mining gewerblich betreibt, fällt aus dem Sondersteuersatz heraus und zahlt den progressiven Tarif. Und Zinsen aus Krypto-Darlehen, die nicht öffentlich angeboten werden, etwa eine private Leihe unter Bekannten, unterliegen ebenfalls dem allgemeinen Tarif statt den 27,5 Prozent.

Staking, Airdrops, Bounties, Hardforks: erst beim Verkauf

Hier hat der Gesetzgeber eine Ausnahme gemacht. Staking-Rewards, Airdrops, Bounties und Coins aus einem Hardfork lösen beim Zufluss keine Steuer aus. Ihre Anschaffungskosten gelten als null, damit wird der Wert beim späteren Verkauf mit 27,5 Prozent erfasst.

Der Begriff Staking ist dabei enger gefasst, als viele Plattformen ihn verwenden. Gemeint ist der Einsatz vorhandener Coins zur Transaktionsverarbeitung im Netzwerk. Ein Produkt, das eine Börse Staking nennt, wirtschaftlich aber eine Überlassung deiner Coins gegen Entgelt ist, gilt steuerlich als Lending und wird beim Zufluss besteuert. Bei Bounties greift die Ausnahme nur, wenn deine Gegenleistung unwesentlich ist, etwa ein Retweet oder das Ausfüllen eines Formulars. Geht die Tätigkeit darüber hinaus, etwa bei bezahlter Entwicklungsarbeit oder Content-Aufträgen, richtet sich die Besteuerung nach der tatsächlichen Einkunftsart, unabhängig davon, ob die Zahlung Bounty heißt.

Eine Rechenpräzisierung: Der Nullansatz gilt für die einzelne Reward-Einheit. Landen die Rewards mit gekauften Coins derselben Kryptowährung im selben Durchschnittspool, senken sie dessen Durchschnittskosten. Beim Verkauf rechnest du dann nicht einzelne Rewards mit null ab, sondern jede verkaufte Einheit mit dem gemischten Durchschnittspreis. Wie du Staking-Rewards in CoinTracking erfasst, damit der Report sie korrekt mit null bewertet, zeigen wir in unserer Anleitung zu Staking Rewards in CoinTracking.

NFTs: nicht Teil der Krypto-Regeln

NFTs sind keine Kryptowährungen im Sinn von § 27b EStG, weil sie nicht als Tauschmittel akzeptiert werden. Für typische privat gehaltene Sammel-NFTs gilt weiterhin § 31 EStG: Verkauf innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung steuerpflichtig zum progressiven Tarif, danach steuerfrei. Dazu kommt eine Freigrenze von 440 Euro für alle Spekulationseinkünfte eines Jahres zusammen: Bis einschließlich 440 Euro bleibt alles steuerfrei; sobald die gesamten jährlichen Spekulationseinkünfte 440 Euro überschreiten, entfällt die Freigrenze für den gesamten Betrag, denn es ist eine Freigrenze und kein Freibetrag. Gewerblicher NFT-Handel und selbst erstellte NFTs folgen anderen Regeln, und bei Token, die besondere Ansprüche oder Finanzinstrumente verbriefen, entscheidet die konkrete Ausgestaltung.

Zwei Punkte werden oft übersehen. Bezahlst du ein NFT mit Krypto aus dem Neubestand, ist das eine Realisierung der eingesetzten Kryptowährung, deren Gewinn mit 27,5 Prozent zu versteuern ist. Und CoinTracking klammert NFTs nicht aus dem Report aus: Steuerpflichtige NFT-Gewinne erscheinen im österreichischen Steuerreport in einem eigenen Abschnitt für Spekulationsgeschäfte nach § 31 EStG. Das NFT Center dient der Klassifizierung deiner NFTs, damit dieser Abschnitt stimmt.

Gleitender Durchschnittspreis: so rechnet das Finanzamt

Seit dem 1. Jänner 2023 schreiben § 27a Abs. 4 Z 3a EStG und die KryptowährungsVO für Neubestand den gleitenden Durchschnittspreis vor, und zwar je Kryptowährung und je Wallet beziehungsweise Depot. Ein Beispiel: Du kaufst 0,1 BTC um 3.000 Euro und später 0,1 BTC um 5.000 Euro. Dein Durchschnittspreis liegt bei 40.000 Euro je BTC. Verkaufst du jetzt 0,1 BTC um 6.000 Euro, beträgt der Gewinn 2.000 Euro, nicht 3.000 und nicht 1.000. Nach jedem weiteren Kauf wird der Durchschnitt neu berechnet, ein Verkauf lässt ihn unverändert.

Für den Report heißt das: Die Berechnungsmethode muss den gleitenden Durchschnittspreis für den Neubestand abbilden, nicht FIFO, wie es für Deutschland üblich ist. In CoinTracking ist das die Methode ATM, die ausdrücklich für Österreich gebaut ist: FIFO für den Altbestand, gleitender Durchschnitt für den Neubestand. Wer stattdessen eine allgemeine Durchschnittsmethode wählt, bekommt einen Report, der rechnerisch stimmt, die Trennung von Alt- und Neubestand aber nicht korrekt abbildet.

KESt-Abzug bei Bitpanda und Co.: wann du keinen Report brauchst

Für Kapitalerträge ab dem 1. Jänner 2024 sind inländische Anbieter verpflichtet, die KESt direkt einzubehalten und abzuführen. Bitpanda macht das seit Anfang 2024, und auch die in Österreich zugelassene Bybit EU beschreibt inzwischen einen österreichischen KESt-Abzug, teils mit unterschiedlichen Startzeitpunkten je Kundengruppe. Für Coins, die du beim selben Anbieter gekauft und verkauft hast, ist die Steuer mit einem korrekten Abzug abgegolten, so wie beim Depot deiner Bank. In die Steuererklärung müssen diese Gewinne nicht.

Der Markenname allein sagt dabei wenig. Die entscheidende Frage lautet: Wurden genau diese Einkünfte korrekt und mit Endbesteuerungswirkung dem österreichischen KESt-Abzug unterzogen? Die globale Bybit-Plattform ist etwas anderes als Bybit EU, und ein Kraken- oder Coinbase-Konto zieht keine österreichische KESt ab.

Ein Steuerreport hilft dir vor allem in drei Situationen: wenn du steuerpflichtige Einkünfte ohne österreichischen KESt-Abzug erzielst, etwa durch Verkäufe auf Kraken oder aus der eigenen Wallet; wenn du Anschaffungsdaten rekonstruieren musst; und wenn du Verluste aus einer Börse mit Gewinnen aus einer anderen verrechnen willst, was der Abzug eines einzelnen Anbieters nicht leisten kann. Vorgeschrieben ist dabei keine bestimmte Software, sondern eine vollständige und nachvollziehbare Berechnung deiner Einkünfte; CoinTracking ist ein Weg dorthin, den wir seit Jahren selbst nutzen. Umgekehrt heißt Handel auf einer Börse ohne KESt-Abzug nicht automatisch Steuerpflicht: Reine Käufe und steuerneutrale Tauschgeschäfte im Neubestand lösen dort nichts aus.

Ein Sonderfall sind Coins, die du von außen zu Bitpanda übertragen hast. Teile dem Anbieter Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten vor dem Verkauf mit und lass sie plausibilisieren, dann rechnet er den Abzug mit deinen Werten, und bei korrekt übernommenen Daten kann eine zusätzliche Erklärung dieser Einkünfte entfallen. Das BMF erlaubt dem Anbieter eine nachträgliche Berichtigung bis zum Ende des Kalenderjahres, eine Garantie, dass jede spätere Eingabe verarbeitet wird, ist das nicht. Bleiben die Daten unbekannt, setzt Bitpanda pauschal 50 Prozent des Erlöses als Gewinn an und behält darauf 27,5 Prozent ein, also 13,75 Prozent des Erlöses. Dieser pauschale Abzug hat keine Endbesteuerungswirkung, du musst die tatsächlichen Einkünfte in der Erklärung ermitteln und die einbehaltene KESt anrechnen lassen.

CoinTracking Steuerreport für Österreich erstellen: Schritt für Schritt

Schritt 1: Land und Währung einstellen

Im Bereich Steuer-Report legst du Österreich als Land und Euro als Basiswährung fest. Damit stehen dir die österreichischen Regeln zur Verfügung: Sondersteuersatz, Trennung von Alt- und Neubestand, steuerneutraler Tausch. Prüfe diese Einstellungen vor jedem Report, denn sie gehören zum Bericht, nicht nur zum Konto.

Schritt 2: Alle Quellen importieren, auch die alten

Der Report ist nur so gut wie die Historie dahinter. Importiere jede Börse und jede Wallet, auf der je ein Coin lag, bis zurück zur ersten Anschaffung. Für Bitpanda geht das per API, wie in unserer Anleitung zum CoinTracking API-Import beschrieben; der automatische API-Import ist allerdings erst ab dem Pro-Tarif enthalten, im Starter-Tarif bleibt der CSV-Import. Ledger Wallet importierst du per CSV (siehe Ledger-Import) und Metamask über die Wallet-Adresse (siehe Metamask-Import). Fehlt ein alter Kauf, zeigt CoinTracking eine Warnung zur fehlenden Kostenbasis und rechnet im Zweifel mit Anschaffungskosten von null, was den Gewinn nach oben verzerrt.

Schritt 3: Bestände abgleichen und Transaktionen klassifizieren

Bevor du den Report erzeugst, vergleichst du die Bestände in CoinTracking mit den tatsächlichen Beständen auf Börsen und Wallets. Differenzen zeigen fehlende Transaktionen, meist Gebühren, Transfers oder vergessene Einzahlungen. Das CoinTracking Dashboard zeigt die Bilanz je Börse, dort fällt eine Abweichung sofort auf. Ein stimmiger Endbestand beweist allerdings noch keine richtige Kostenbasis: Falsche Kaufpreise oder ein als Kauf erfasster Transfer fallen dabei nicht auf. Kontrolliere deshalb zusätzlich, ob Transfers zwischen eigenen Wallets als Transfer und Rewards als Staking oder Lending eingetragen sind.

Schritt 4: Steuerjahr und Methode ATM wählen

Im Bereich Steuer-Report wählst du das Kalenderjahr und als Berechnungsmethode ATM, die österreichische Methode aus FIFO für Altbestand und gleitendem Durchschnitt für Neubestand. Prüfe außerdem, dass die Depottrennung aktiv ist, damit der Durchschnitt je Wallet gebildet wird, dass historische Transaktionen vor dem 1. März 2021 im Report enthalten sind und dass der Krypto-zu-Krypto-Tausch nach österreichischer Regel steuerneutral behandelt wird. Die Methode bleibt für alle Folgejahre gleich, ein Wechsel würde die Anschaffungskosten verzerren.

Schritt 5: Report erzeugen und prüfen

CoinTracking erstellt den Bericht als PDF und als Tabelle. Er weist realisierte Gewinne und Verluste aus Neubestand, laufende Einkünfte aus Lending und Mining, steuerfreie Verkäufe aus Altbestand und NFT-Spekulationsgeschäfte getrennt aus. Gleiche dann vier Dinge ab: die Summe und Stückzahl der Verkäufe mit den Exporten der Börsen, die Kostenbasis der größten Positionen mit deinen Kaufbelegen, die Liste der Transfers (keiner davon darf als Verkauf zählen) und die Gebühren. Eine Auszahlung auf dein Bankkonto ist dabei kein Verkauf, aus dem Verhältnis von Auszahlung zu Gewinn lässt sich kein Fehler ableiten. Prüfe stattdessen jede Warnung zu fehlenden Anschaffungsdaten und jeden Nullansatz, den du nicht erklären kannst. Anschaffungskosten von null sind bei Staking-Rewards, Airdrops und ähnlichen Zuflüssen steuerlich korrekt; bei einem gegen Entgelt gekauften Coin prüfst du einen Nullansatz auf fehlende oder falsch erfasste Anschaffungsdaten, etwa einen fehlenden Import, einen falschen Preis oder einen als Kauf eingetragenen Transfer.

Schritt 6: Werte in die Beilage E1kv übertragen

Die Einkünfte aus Kryptowährungen trägst du in der Beilage E1kv zur Einkommensteuererklärung E1 ein, für das jeweilige Steuerjahr und getrennt nach laufenden Einkünften und realisierten Wertsteigerungen. Für die Einkünfte, die du in die Veranlagung einbeziehst, gibst du die darauf entfallende, bereits einbehaltene österreichische KESt in den Feldern für die anrechenbare KESt an, damit die entrichtete Steuer bei der Veranlagung berücksichtigt wird. Endbesteuerte Erträge, die du nicht einbeziehst, bleiben außen vor. NFT-Gewinne nach § 31 EStG gehören nicht in die Krypto-Felder, sondern als Spekulationseinkünfte in die E1 selbst; gewerbliche Einkünfte haben wieder eigene Beilagen.

Verluste verrechnen

Verluste aus dem Verkauf von Neubestand lassen sich mit anderen Kapitalerträgen verrechnen, die ebenfalls dem Sondersteuersatz von 27,5 Prozent unterliegen, also mit Gewinnen aus Aktien, ETFs oder anderen Kryptowährungen desselben Jahres. Nicht möglich ist die Verrechnung mit dem Gehalt, mit Mieteinkünften oder mit Sparbuchzinsen. Und es gibt keinen Verlustvortrag: Was im Kalenderjahr nicht verrechnet wird, verfällt. Wer im Dezember auf einem unrealisierten Verlust sitzt und im selben Jahr Aktiengewinne hatte, kann diesen Punkt bewusst nutzen.

Ein Detail wird dabei oft übersehen: Krypto-Verluste und Aktiengewinne werden auch beim selben Anbieter nicht automatisch gegeneinander verrechnet. Dieser Ausgleich passiert erst in der Veranlagung. Dafür reicht die Verlustausgleichsoption, bei der du nur die betroffenen Kapitalerträge offenlegst; du musst nicht die Regelbesteuerung für sämtliche Kapitalerträge wählen. Für Einkünfte ab 2025 müssen KESt-abzugspflichtige Anbieter dir auf Verlangen ein standardisiertes Steuerreporting bereitstellen, das diesen anbieterübergreifenden Ausgleich erleichtert. Der CoinTracking Report zeigt den Saldo je Steuerjahr über alle Quellen.

Regelbesteuerungsoption: wann sich der progressive Tarif lohnt

Nach § 27a Abs. 5 EStG kannst du beantragen, dass deine Kapitalerträge statt mit 27,5 Prozent mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif besteuert werden. Die Option erfasst dann sämtliche Kapitalerträge, die sonst dem Sondersteuersatz unterliegen, nicht nur Krypto. Ob sie sich lohnt, entscheidet nicht der Durchschnittssteuersatz auf dein Einkommen, sondern der Vergleich der gesamten Steuerbelastung mit und ohne Option: Die Kapitalerträge kommen oben auf dein übriges Einkommen und können in eine höhere Tarifstufe rutschen, obwohl der Durchschnittssatz unter 27,5 Prozent liegt. Realistisch ist der Vorteil bei sehr niedrigem Gesamteinkommen, etwa im Studium, wobei dort Anrechnungsgrenzen bei Kinder- oder Alleinverdienerabsetzbeträgen mitzurechnen sind.

Ein Nebeneffekt betrifft die Kosten: Beim Sondersteuersatz dürfen Werbungskosten nach § 20 Abs. 2 EStG nicht abgezogen werden. Übst du die Regelbesteuerungsoption aus, greift dieses Abzugsverbot für Krypto-Einkünfte nicht. Das CoinTracking-Abo ist dann grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar, soweit es den steuerpflichtigen Krypto-Einkünften zuzurechnen ist; die Rechnung eins zu eins abzusetzen, ist damit nicht garantiert.

Fristen und Formulare

Die Einkommensteuererklärung E1 samt Beilage E1kv reichst du über FinanzOnline bis zum 30. Juni des Folgejahres ein, in Papierform bis zum 30. April. Mit steuerlicher Vertretung können über die Quotenregelung längere Fristen gelten, automatisch verlängert die Vertretung allein aber nichts. Der CoinTracking Report selbst wird nicht eingereicht, er ist deine Berechnungsgrundlage und dein Nachweis, falls das Finanzamt nachfragt. Bewahre ihn samt Exporten der Börsen mindestens sieben Jahre auf. Kaufbelege für Coins, die du noch hältst, brauchst du länger, nämlich bis sieben Jahre nach dem Jahr des Verkaufs oder solange ein Verfahren offen ist.

DAC8 und Krypto-MPfG: was das Finanzamt ab 2026 weiß

Seit dem 1. Jänner 2026 gilt in Österreich das Krypto-Meldepflichtgesetz, das die EU-Richtlinie DAC8 umsetzt. Meldepflichtige Anbieter übermitteln Name, Adresse, Steuernummer und je Kryptowert zusammengefasste Werte pro Transaktionsart: Gesamtbeträge, Einheiten und Anzahl der Transaktionen, getrennt nach Verkäufen gegen Fiat, Käufen gegen Fiat, Tausch und Transfers. Österreichische Anbieter melden bis zum 31. Juli des Folgejahres, der erste Austausch für 2026 findet also 2027 statt. Erfasst sind inländische und EU-Anbieter; außerhalb der EU hängt die Reichweite davon ab, welche Staaten den OECD-Rahmen umsetzen und mit Österreich austauschen.

Für dich heißt das: Das Finanzamt sieht künftig deine Verkaufs- und Kaufsummen je Coin und Jahr, aber nicht die Kostenbasis jedes einzelnen Verkaufs. Dein steuerpflichtiger Gewinn muss diesen Summen auch gar nicht entsprechen, Anschaffungskosten, steuerneutrale Tauschgeschäfte und Altbestand erklären große Unterschiede ganz regulär. Ungeklärte Auffälligkeiten können aber zu Rückfragen führen, und dann zählt, ob du die Differenz belegen kannst. Eine gesetzliche Pflicht, einen CoinTracking-Report oder einen anderen kommerziellen Bericht zu erstellen, entsteht daraus nicht. Die Nachweispflichten bestanden schon vorher; neu ist der standardisierte automatische Informationsaustausch über Kryptowerte.

Welcher CoinTracking Tarif für den Steuerreport?

Der Steuerreport ist ab dem Starter-Tarif für 39 Euro pro Jahr enthalten, und zwar für jedes Steuerjahr ohne Aufpreis. Starter reicht bis 200 Transaktionen über die gesamte Historie und enthält keinen automatischen API-Import. Bei mehreren Jahren Historie ist die Grenze schnell überschritten, dann passt der Pro-Tarif mit 3.500 Transaktionen und API-Import für 129 Euro, über unseren Partnerlink mit 10 Prozent Rabatt rund 116 Euro. Alle Tarife, Laufzeiten und die Rabatt-Mechanik stehen in unserem Überblick zu den CoinTracking Kosten und Rabatten, unsere Einschätzung aus dem eigenen Einsatz in den CoinTracking Erfahrungen.

Häufig gestellte Fragen zum CoinTracking Steuerreport Österreich

Muss ich Krypto-Gewinne in Österreich überhaupt erklären?

Grundsätzlich ja, sobald sie nicht durch einen korrekten KESt-Abzug eines österreichischen Anbieters abgegolten sind. Gewinne auf Börsen ohne KESt-Abzug, aus eigenen Wallets oder aus Coins mit pauschal geschätzten Anschaffungskosten gehören in die Beilage E1kv. Eine Ausnahme nach § 42 EStG gilt, wenn sich auch bei Regelbesteuerung keine Steuer ergeben würde; fordert das Finanzamt dich auf, musst du trotzdem erklären.

Ist Bitcoin nach einem Jahr in Österreich steuerfrei?

Nur Altbestand, also Coins, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden. Neubestand wird unabhängig von der Haltedauer mit 27,5 Prozent besteuert.

Wie besteuert Österreich Staking?

Echtes Staking, also der Einsatz deiner Coins zur Transaktionsverarbeitung, wird beim Zufluss nicht besteuert. Die Rewards gelten mit Anschaffungskosten von null als angeschafft und werden beim späteren Verkauf mit 27,5 Prozent erfasst, im Durchschnittspool zusammen mit gekauften Coins derselben Währung. Nennt eine Plattform eine Überlassung gegen Entgelt Staking, gilt sie steuerlich als Lending und wird beim Zufluss besteuert.

Welche Methode wähle ich im CoinTracking Steuerreport für Österreich?

Die Methode ATM. Sie rechnet den Altbestand nach FIFO ab und den Neubestand mit dem gleitenden Durchschnittspreis je Coin und je Wallet, wie es § 27a Abs. 4 EStG seit 2023 vorschreibt.

Kann ich Krypto-Verluste in Österreich absetzen?

Verluste aus Neubestand lassen sich im selben Jahr mit Gewinnen aus Aktien, ETFs und anderen Kryptowährungen verrechnen, über die Verlustausgleichsoption in der Veranlagung. Ein Verlustvortrag ins nächste Jahr ist nicht möglich.

Sind die Kosten für CoinTracking in Österreich absetzbar?

Beim Sondersteuersatz von 27,5 Prozent nicht, das verbietet § 20 Abs. 2 EStG. Wählst du die Regelbesteuerungsoption, entfällt dieses Abzugsverbot für Krypto-Einkünfte, und das Abo ist grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar, soweit es den steuerpflichtigen Krypto-Einkünften zuzurechnen ist.

Bis wann muss die Steuererklärung mit Krypto-Einkünften abgegeben werden?

Über FinanzOnline bis zum 30. Juni des Folgejahres, auf Papier bis zum 30. April. Mit steuerlicher Vertretung können über die Quotenregelung längere Fristen gelten.

Fazit

Die österreichischen Regeln für Kryptowährungen nach § 27b EStG lassen sich seit 2022 auf wenige Grundsätze bringen: grundsätzlich 27,5 Prozent auf realisierte Gewinne, keine Haltefrist im Neubestand, steuerneutraler Tausch zwischen Kryptowährungen im Neubestand. Kompliziert wird es durch die Grenze zum Altbestand, den gleitenden Durchschnittspreis und die Frage, welche Gewinne ein Anbieter schon mit Endbesteuerungswirkung versteuert hat. Genau diese drei Punkte bildet der CoinTracking Steuerreport mit der Methode ATM ab, vorausgesetzt, die Historie ist vollständig und die Transaktionen sind richtig klassifiziert. Mit DAC8 bekommt das Finanzamt ab 2027 gemeldete Summen, mit denen es deine Erklärung abgleichen kann. Eine Pflicht zum Report ist das nicht, aber ein guter Grund, warum sich eine saubere Aufstellung jetzt doppelt lohnt. Was du hier liest, ist Erfahrung mit dem Tool und eine Zusammenfassung der Rechtslage, keine Steuer- oder Finanzberatung: Bei Altbestand, Rewards oder größeren Beträgen lohnt der Gang zum Steuerberater, bevor du die Erklärung abschickst.

Mag. Tibor Gludovatz
Über den Autor
Mag. Tibor Gludovatz beschäftigt sich seit 2015 intensiv mit dem Ökosystem Kryptowährungen. Seit 2017 betreibt er das Informationsportal bitcoinkaufen-online.at, das mit einfachen Anleitungen die Verbreitung und Nutzung von Kryptowährungen fördern möchte. Er ist Absolvent der Rechtswissenschaften und der Wirtschaftsuniversität Wien.
Erstellt am:
11.9.2026
Publiziert am:
13.9.2026
Letztes Update:
13.9.2026
Publisher: Bitcoin Kaufen - Online